Waldkindergarten Glashütten                                             
Willkommen bei den Dreckspatzen!

 

Satzung des Vereins Waldkindergarten Glashütten

 „Die Dreckspatzen“ e.V.


§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Waldkindergarten Glashütten „Die Dreckspatzen“ e.V.

(2) Er hat den Sitz in Glashütten.

(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Königstein eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 /§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, Kindern eine stärkere Nähe zur Natur und Umwelt zu vermitteln.

(2) Er bezweckt insbesondere Kindern die Nähe und das Erleben der Natur zu ermöglichen und ihnen die Tier- und Pflanzenwelt näher zu bringen. Den Kindern soll der Wert der Natur bewusst gemacht werden.

(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein einen Kindergarten betreiben, der die ganzjährige Betreuung von Kindern in Wald und Natur ermöglicht.

§ 3  Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein halbes Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Beschlüsse zur Beitragshöhe und –fälligkeit können nur jeweils mit Wirkung zum folgenden Geschäftsjahr und mit einer Frist von mindestens vier Monaten vor Beginn des Geschäftsjahres gefasst werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. Über die Anzahl der weiteren Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden, Schatzmeisters und Schriftführers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Aufsicht des Kindergartens, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse; er hat die Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung vorzubereiten und einzuberufen und über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen. Die Aufnahme kann nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent der Vereinsmitglieder schriftliche und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstands unter der Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung auf die Einladung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftliche bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmt Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a. Aufgaben des Vereins

b. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

c. Beteiligung an Gesellschaften

d. Aufnahme von Darlehen ab 2500,- Euro

e. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verein

f. Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)

g. Satzungsänderungen

h. Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung ein ihm benanntes weiteres Vorstandsmitglied.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den


Königsteiner Waldkindergarten und seine Trulligen Trolle e.V.
c/o Sina Stingl, Limburger Str. 31, 61462 Königstein.


Glashütten, den 28.03.2002